BGH – Grundsatzentscheidungen

Rauchmelder: Umlagefähigkeit der Anmiet- und Wartungskosten

Über die noch nicht entschiedene Frage, ob die Kosten für die Wartung und Anmietung von Rauchwarnmeldern im Rahmen der Betriebskostenabrechnung angesetzt werden dürfen, hat das Landgericht Magdeburg entschieden.Die Thematik ist umstritten. Eine Rechtsansicht geht davon aus, dass die Kosten bei fehlender Vereinbarung für die Anmietung nicht umgelegt werden dürfen, weil Entsprechendes in der Betriebskostenverordnung nicht vorgesehen sei. Die Verordnung regle abschließend, wann Mietkosten umlegbar seien. Die Gegenansicht beruft sich darauf, dass die Betriebskostenverordnung keine abschließende Regelung über die Umlegbarkeit von Anmietkosten enthält.Das Gericht schloss sich der Gegenmeinung an. Auch Mietkosten können dem Betriebskostenbegriff des § 556 Abs. 1 BGB unterfallen. Sie entstehen dem Eigentümer laufend und durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, wenn sie einen Bezug zu den einzelnen Nebenkostenpositionen haben (Schmid, WuM 2009, S. 469).Eine abschließende Regelung in der Betriebskostenverordnung ist nach Ansicht des Gerichts vom Verordnungsgeber nicht getroffen. Die Verordnung trat zum 1.1.2004 in Kraft. Eine Regelung zu den Anmietkosten für Rauchmelder war seinerzeit nicht erforderlich, da Rauchwarnmelder damals noch die Ausnahme waren.

LG Magdeburg, Urteil v. 27.9.2011, 1 S 171/11, GE 2012 S. 131

Hinweis: Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen.

 

BGH-Grundsatzentscheidung zur Umlagefähigkeit von Nutzerwechselgebühren

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14.11.2007 zur Umlagefähigkeit von Nutzerwechselgebühren Stellung genommen:

Gemäß des Urteils des BGH (Aktenzeichen: VIII ZR 19/07) handelt es sich bei Kosten des Nutzerwechsels nicht um laufende umlagefähige Betriebskosten, sondern um – nicht umlagefähige – Kosten der Verwaltung: Zwischenablesekosten, zu denen auch die Nutzerwechselgebühren gehörten, sind daher grundsätzlich vom Vermieter zu tragen, da der Mieterwechsel und damit die Notwendigkeit der Zwischenablesung grundsätzlich in den Risikobereich des Vermieters fallen.
Diese Kosten hat künftig der Vermieter zu tragen, sofern keine anderslautende vertragliche Regelung zwischen Vermieter und Mieter getroffen wurde.

 

BGH-Grundsatzentscheidung zum Ausweis der Instandaltungsrücklage

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 4.12.2009 (V ZR 44/09) dem Rücklagenausweis nach Soll-Beträgen eine klare Absage erteilt. Aus den Verwaltungsabrechnungen muss deutlich hervorgehen, ob der tatsächlich einbezahlte Rücklagenanteil dem Soll des Wirtschaftsplanes entspricht. Ergo sind etwaige Differenzen darzustellen.

Ausführliche Informationen finden hier:

  V ZR 44/09 Urteil

  Kommentar Rücklagenausweis