Rauchmelder: Umlagefähigkeit der Anmiet- und Wartungskosten
LG Magdeburg, Urteil v. 27.9.2011, 1 S 171/11, GE 2012 S. 131
Hinweis: Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen.
BGH-Grundsatzentscheidung zur Umlagefähigkeit von Nutzerwechselgebühren
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14.11.2007 zur Umlagefähigkeit von Nutzerwechselgebühren Stellung genommen:
Gemäß des Urteils des BGH (Aktenzeichen: VIII ZR 19/07) handelt es sich bei Kosten des Nutzerwechsels nicht um laufende umlagefähige Betriebskosten, sondern um – nicht umlagefähige – Kosten der Verwaltung: Zwischenablesekosten, zu denen auch die Nutzerwechselgebühren gehörten, sind daher grundsätzlich vom Vermieter zu tragen, da der Mieterwechsel und damit die Notwendigkeit der Zwischenablesung grundsätzlich in den Risikobereich des Vermieters fallen.
Diese Kosten hat künftig der Vermieter zu tragen, sofern keine anderslautende vertragliche Regelung zwischen Vermieter und Mieter getroffen wurde.
BGH-Grundsatzentscheidung zum Ausweis der Instandaltungsrücklage
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 4.12.2009 (V ZR 44/09) dem Rücklagenausweis nach Soll-Beträgen eine klare Absage erteilt. Aus den Verwaltungsabrechnungen muss deutlich hervorgehen, ob der tatsächlich einbezahlte Rücklagenanteil dem Soll des Wirtschaftsplanes entspricht. Ergo sind etwaige Differenzen darzustellen.
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